04. Jan2016

Einsätze als Hostess oder Host werden meist über das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis – also über Lohnsteuer - abgerechnet. Nach dem Einsatz gibt es dann eine Gehaltsabrechnung mit vielen Begriffen, Abkürzungen und Zahlen, die oftmals bei Steuer-Laien zu leichter Verwirrung führt.
Um ein wenig Klarheit in den Abrechnungsurwald zu bringen, möchten wir Euch die wichtigsten Begrifflichkeiten erläutern. Je nach Arbeitgeber können unterschiedliche Bezeichnungen aufgeführt sein.
Gesamtbrutto: Unter diesem Begriff findest Du die Angabe aller Leistungen, die Du im Unternehmen erbracht hast. Dazu zählt zum einen das Bruttogehalt, sowie weitere Leistungen wie Überstunden, Reisekosten oder Sachbezüge.
Steuerbrutto: An dieser Stelle wird angegeben welchen Betrag der Leistungen Du bei dem Finanzamt abrechnen musst. Ausgeschlossen davon ist beispielsweise das Fahrgeld.
Lohnsteuer: Mithilfe einer Lohnsteuertabelle wird ermittelt wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Steuerbrutto abführen muss. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag (SolZ) (5,5 % der Lohnsteuer) und ggf. die Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg 8%, in den restlichen Bundesländern 9% der Lohnsteuer) fällig.
Private Versicherung: Wenn Du privat versichert bist, findest Du Aufschluss darüber, wie viel der Arbeitgeber zur Versicherung beisteuert.
Krankenversicherung (KV): Bei der gesetzlichen Krankenversicherung müssen 14,6 % abgeführt werden. Da die meisten Krankenkassen jedoch mit diesem Betrag nicht auskommen, werden außerdem Zusatzbeiträge erhoben, die von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sind.
Pflegeversicherung (PV): Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung teilst Du Dir mit Deinem Arbeitgeber einen Beitrag von insgesamt 2,35 % des Einkommens. Kinderlose ab einem Alter von 23 Jahren zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,25 %.
Rentenversicherung (RV): Auch dieser Betrag wird zwischen Arbeitgeber und –nehmer aufgeteilt. Ab dem 01.01.2015 wird monatlich ein Beitragssatz von 18,7% fällig. Die Versicherung muss jedoch nur bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.050 € im Westen und 5.200 € im Osten gezahlt werden. Ab dem 01.01.2016 wird diese Grenze auf 6.200 € (West) bzw. 5.400 € (Ost) angehoben.
Arbeitslosenversicherung (AV): Für die Arbeitslosenversicherung wird ein Beitragssatz in Höhe von 3,0 % fällig. Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten genauso wie bei der Rentenversicherung.
Nettoentgelt: Dieses ergibt sich , wenn von dem Gesamtbrutto alle steuerlichen Abzüge und alle Sozialversicherungsbeiträge (SV-rechtliche Abzüge) abgezogen worden sind.
Wenn Du jedoch als (angehender) Student, Schüler, Auszubildender, Selbstständiger oder Arbeitnehmer in einem Vollzeit- oder Teilzeit-Verhältnis als Hostess oder Host arbeitest, kannst Du bis zu 70 Tage im Jahr sozialversicherungsfrei arbeiten. Im Klartext heißt dies also, dass Du keine Abzüge durch die Sozialversicherung vom Lohn hast.